URL: info.carinet.de/pressemitteilungen/angehoerige-bei-der-hilfe-zur-pflege-entlasten/1517559/
Stand: 19.09.2019

Pressemitteilung

Unterhaltsheranziehung

Angehörige bei der Hilfe zur Pflege entlasten

Kinder und Partner pflegebedürftiger Menschen sind nach geltendem Recht verpflichtet, für den Unterhalt der pflegebedürftigen Angehörigen aufzukommen, wenn die Kosten für das Pflegeheim dazu führen, dass Hilfe zur Pflege nach SGB XII in Anspruch genommen werden muss. Künftig soll auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern erst ab einem Einkommen von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen werden.

Pflegebedürftige bei Entscheidungen entlasten

Damit kann den Pflegebedürftigen die verbreitete Angst genommen werden, eine Entscheidung für eine stationäre Pflege könne die finanzielle Situation der ganzen Familie nachhaltig belasten. Die ohnehin nicht einfache Entscheidung für eine stationäre Pflegeeinrichtung kann nun von der Familie so getroffen werden, dass allein zählt, was für den Pflegebedürftigen gesundheitlich und menschlich angezeigt ist. Vereinsamung in den eigenen vier Wänden und pflegerische Unterversorgung kann, so ist zu hoffen, mit dem Gesetz weitgehend vermieden werden.

Reform der Pflegeversicherung ist notwendig

Die neue Regelung, die  nach Schätzungen des Ministeriums für 275 000 Familien zu Entlastungen führen wird, war im Koalitionsvertrag verabredet worden. Für die mit ihr verbundenen  Belastungen der  Kommunen, die zukünftig statt der entlasteten Familien eintreten, müsse zeitnah eine Lösung gefunden werden, so der Deutsche Caritasverband. Der DCV setzt sich mit Nachdruck für eine Reform der Pflegeversicherung  ein, die das Kostenrisiko langdauernder stationärer Pflege deutlich umfassender als bisher absichern  müsse.

Regelungen bringen den Menschen Vorteile

Der Deutsche Caritasverband begrüßt im Angehörigen-Entlastungsgesetz neben den Verbesserungen bei der Unterhaltsheranziehung auch die Einführung eines Budgets für Ausbildung, die geplanten Regelungen zum Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Berufsbildungsbereich und im Eingangsverfahren der Werkstätten für Menschen mit Behinderung ebenso wie die Klarstellungen zum Anspruch auf eine Arbeitsassistenz.

Copyright: © caritas  2024