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Stand: 19.09.2019

01.02.2024

Stellungnahme

Stellungnahme zur Vorbereitung des Dialogforums zum Thema „Teilhabe an Gesundheit – Medizinische Rehabilitation und Prävention“ am 08.02.24

Der Deutsche Caritasverband und der Fachverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V. (CBP) nehmen die Gelegenheit zur Stellungnahme gern gemeinsam wahr. Der CBP ist ein anerkannter Fachverband im Deutschen Caritasverband. Die Mitglieder des CBP unterstützen die selbstbestimmte Teilhabe von ca. 200.000 Menschen mit Behinderung und psychischen Erkrankungen am Leben in der Gesellschaft.

0. Gesetzlicher und untergesetzlicher Regelungsrahmen

Das Regelungssystem des SGB IX richtet sich ausschließlich an die Rehabilitationsträger nach § 5 SGB IX. In seinem Zusammenspiel mit den Leistungsgesetzen der einzelnen Rehabilitationsträger ist es komplex und wird der Stellungnahme deshalb zusammenfassend vorangestellt.

Die medizinische Rehabilitation ist in den §§ 42 und 43 SGB IX geregelt. Während § 42 SGB IX in seinem Absatz 1 die Ziele der medizinischen Rehabilitation benennt, enthalten die Absätze 2 und 3 einen nicht abschließenden Katalog an Leistungen, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation erbracht werden.

§ 43 SGB IX stellt für den Personenkreis der Menschen mit Behinderung und der von Behinderung bedrohten Menschen im Sinne des § 2 Abs 1 SGB IX die Verbindung zwischen der Krankenbehandlung und der medizinischen Rehabilitation her. Die Ziele der medizinischen Rehabilitation werden mit dieser Vorschrift auch auf die Krankenbehandlung ausgedehnt und die Vorschriften über den Teilhabeplan (§ 19 SGB IX) gelten auch für die Krankenbehandlung. Das bedeutet, dass - zumindest für diesen Personenkreis - bereits gesetzlich normiert ist, dass die Prüfung etwaiger Rehabilitationsbedarfe und die Einbeziehung von Rehabilitationsträgern (§ 19 SGB IX) schon im Rahmen der Krankenbehandlung beginnen kann. In den Leistungsgesetzen der einzelnen Träger, die für die medizinische Rehabilitation im Einzelfall zuständig sein können, ist geregelt, welche konkreten Leistungen aus dem Katalog des § 42 Abs. 2 und 3 SGB IX die einzelnen Rehabilitationsträger erbringen. Träger der medizinischen Rehabilitation sind gem. § 6 SGB IX:

• nach Absatz 1 Nr. 1 die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung: Die Vorschriften über die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zur medizinischen Rehabilitation finden sich in den Vorschriften §§ 11 Abs. 2, 27 Abs. 1 Nr. 6, 40-43a SGB V und § 74 SGB V;

• nach Absatz 1 Nr. 3 die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung: Die Vorschriften über die Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zur medizinischen Rehabilitation finden sich in den Vorschriften §§ 26-34 SGB VII.

nach Absatz 1 Nr. 4 die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Altershilfe für Landwirte: Die Vorschriften über die Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zur medizinischen Rehabilitation finden sich in den Vorschriften §§ 9, 15, 15a SGB VI und § 7 ALG

• nach Absatz 1 Nr. 5 die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden (§§ 9 ff. BVG bis zum 31.12.2023; ab dem 01.01.2024 § 62 Nr. 4 SGB XIV);

• nach Absatz 1 Nr. 6 die Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Diese erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 35a SGB VIII bei seelischer Behinderung von Kindern und Jugendlichen.

• nach Absatz 1 Nr. 7 die Träger der Eingliederungshilfe: Die Vorschriften über die Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe zur medizinischen Rehabilitation finden sich in §§ 90 ff. SGB IX.

Die Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation regelt Einzelheiten zur Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger untereinander und zur Gestaltung des Rehabilitationsprozesses. 

Mit der Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Reha-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) werden die Voraussetzungen und das Verfahren der medizinischen Rehabilitation im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Dort sind die Begriffe "Rehabilitationsbedürftigkeit" (§ 8 Reha-RL), "Rehabilitationsfähigkeit" (§9 Reha-RL) und "Rehabilitationsprognose" (§ 10 Reha-RL) definiert. 

Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation setzen voraus, dass die Leistungen beantragt und bewilligt werden. 

Die gesamte Stellungnahme steht Ihnen zum Download zur Verfügung. 

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Stellungnahme zur Vorbereitung des Dialogforums zum Thema „Teilhabe an Gesundheit – Medizinische Rehabilitation und Prävention“ am 08.02.2024 im Rahmen der Fortführung Psychiatriedialogs

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