Stiftungszweck
Der Stiftungszweck hat für die Stiftung zentrale Bedeutung. Er prägt die Satzung, ist die wichtigste Handlungsrichtlinie bei allen Entscheidungen der Stiftungsorgane und ist auch von der Stiftungsaufsicht zu beachten.
In der inhaltlichen Ausgestaltung des Stiftungszwecks ist der/die Stifter(in) frei, soweit der Zweck nicht gegen geltende Gesetze verstößt. Die Zweckbestimmung muss einerseits präzise sein, damit der Stifterwille zweifelsfrei erkennbar und umsetzbar ist. Andererseits sollte sie auch den möglichen Wandel von Aufgaben in der Zukunft berücksichtigen.
Die Formulierung des Stiftungszwecks entscheidet auch darüber, ob die Stiftung vom Finanzamt als gemeinnützig (im Sinne der §§ 51 ff AO) anerkannt werden kann.
Bei einer selbständigen Stiftung ist eine Änderung oder Ergänzung des Stiftungszwecks nur möglich, wenn der in der Satzung bestimmte Stiftungszweck so nicht mehr erfüllt werden kann und die Stiftungsaufsicht der Änderung zugestimmt hat. Bei Änderung der Satzung einer nichtselbständigen Stiftung muss das Finanzamt nach erneuter Prüfung der Gemeinnützigkeit zustimmen.